Haftungsinformationen
des Möbelspediteurs gemäß § 451 g
Anwendungsgebiete
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet
nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Dies gilt auch, wenn verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch den Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der
Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 620,00 je m³ Laderaum, der zur Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung
der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der
Verletzungeiner mit der Ausführung des Umzuges
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht
durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder der
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um
andere Schäden als Sach- und Personenschaden, so ist in diesem
Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei
Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten,
so ist der Wert am Ort und der Zeit der Übernahme zur Beförderung
zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des
beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und
Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf einer der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
- 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen oder Urkunden.
- 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
- 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- 4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
- 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- 6. Beförderungleben der Tiere oder von Pflanzen .
- 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer unter 1 - 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des
Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsguts oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und -begrenzung berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in gleicher Weise, wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als
Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin,
mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine
weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin,
das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist
folgendes zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verlust zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach Ablieferung anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verlust müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen anzeigt.
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
- Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlich, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Kontaktdaten
Umzüge-Transporte Reinhart
Tannenbachstraße 37
84079 Bruckberg
Tel.: 0 87 65 / 93 96 65
Tel.: 0 87 1 / 41 85 8
Fax: 0 87 65 / 93 96 67
E-Mail: info@umzuege-reinhart.de
